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§. 1413.
Das eingebrachte Gut haftet nicht für eine Verbindlichkeit der Frau, die in Folge
des Erwerbes einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entsteht, wenn die Frau die
Erbschaft oder das Vermächtniß nach der Eingehung der Ehe als Vorbehaltsgut erwirbt.
§. 1414.
Das eingebrachte Gut haftet nicht für eine Verbindlichkeit der Frau, die nach
der Eingehung der Ehe in Folge eines zu dem Vorbehaltsgute gehörenden Rechtes
oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht, es sei denn, daß das Recht
oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung
des Mannes selbständig betreibt.
§. 1415.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen dem Vorbehaltsgute zur Last:
1. die Verbindlichkeiten der Frau aus einer unerlaubten Handlung, die sie
während der Ehe begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer
solchen Handlung gegen sie gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten der Frau aus einem sich auf das Vorbehaltsgut be-
ziehenden Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor der Eingehung der Ehe oder
vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den die Frau über eine der in Nr. 1, 2
bezeichneten Verbindlichkeiten führt.
§. 1416.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die Kosten eines Rechts-
streits zwischen ihnen dem Vorbehaltsgute zur Last, soweit nicht der Mann sie zu
tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten eines Rechtsstreits zwischen der Frau und
einem Dritten, es sei denn, daß das Urtheil dem Manne gegenüber in Ansehung
des eingebrachten Gutes wirksam ist. Betrifft jedoch der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit der Frau oder eine nicht unter die Vorschriften des §. 1415 Nr. 1, 2
fallende Verbindlichkeit, für die das eingebrachte Gut haftet, so findet diese Vor-
schrift keine Anwendung, wenn die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
geboten ist.
§. 1417.
Wird eine Verbindlichkeit, die nach den §§. 1415, 1416 dem Vorbehaltsgute
zur Last fällt, aus dem eingebrachten Gute berichtigt, so hat die Frau aus dem
Vorbehaltsgute, soweit dieses reicht, zu dem eingebrachten Gute Ersatz zu leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der Frau, die im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander nicht dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, aus dem Vorbehaltsgute berichtigt,
so hat der Mann aus dem eingebrachten Gute, soweit dieses reicht, zu dem Vor-
behaltsgut Ersatz zu leisten.