— 455 —
Gehört zu dem Gesammtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, daß das
Landgut mit dem Ertragswerth oder mit einem Preise, der den Ertragswerth
mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltenden Vor-
schriften des §. 2049 finden Anwendung.
Das Recht, das Landgut zu dem im Abs. 2 bezeichneten Werthe oder Preise
zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§. 1516.
Zur Wirksamkeit der in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. Ist der
Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Ver-
fügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
§. 1517.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod aufgelöst
wird, auf seinen Antheil am Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver-
zichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des
anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gelten die Vorschriften des
§. 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§. 1518.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§. 1483 bis 1517 in Widerspruch
stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch
Vertrag getroffen werden.
3. Errungenschaftsgemeinschaft.
§. 1519.
Was der Mann oder die Frau während der Errungenschaftsgemeinschaft erwirbt,
wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammtgut).
Auf das Gesammtgut finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des §. 1438 Abs. 2, 3 und der §§. 1442 bis 1453, 1455 bis 1457
Anwendung.
§. 1520.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, was ihm bei dem Eintritte der Er-
rungenschaftsgemeinschaft gehört.