Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1665. 
Ist der Vater verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormund- 
schaftsgericht, sofern nicht die elterliche Gewalt nach §. 1685 von der Mutter aus- 
geübt wird, die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
§. 1666. 
Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der 
Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind ver- 
nachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat 
das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln 
zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind 
zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- 
anstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird. 
Hat der Vater das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt 
und ist für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so 
kann dem Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung entzogen werden. 
§. 1667. 
Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater die mit 
der Vermögensverwaltung oder die mit der Nutznießung verbundenen Pflichten ver- 
letzt oder daß er in Vermögensverfall geräth, so hat das Vormundschaftsgericht die 
zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß der Vater ein 
Verzeichniß des Vermögens einreicht und über seine Verwaltung Rechnung legt. Der 
Vater hat das Verzeichniß mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit 
zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so findet die Vorschrift 
des §. 1640 Abs. 2 Satz 1 Anwendung. Das Vormundschaftsgericht kann auch, 
wenn Werthpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen das Reich oder einen 
Bundesstaat zu dem Vermögen des Kindes gehören, dem Vater die gleichen Ver- 
pflichtungen auferlegen, welche nach den §§. 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund 
obliegen; die Vorschriften der §§. 1819, 1820 finden entsprechende Anwendung. 
Die Kosten der angeordneten Maßregeln fallen dem Vater zur Last. 
§. 1668. 
Sind die nach §. 1667 Abs. 2 zulässigen Maßregeln nicht ausreichend, so 
kann das Vormundschaftsgericht dem Vater Sicherheitsleistung für das seiner Ver- 
waltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheits- 
leistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. 
§. 1669. 
Will der Vater eine neue Ehe eingehen, so hat er seine Absicht dem Vormund- 
schaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichniß des seiner Verwaltung 
unterliegenden Vermögens einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens
	        
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