Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vor- 
schriften des §. 1950, des §. 1952 Abs. 1, 3 und des §. 1953 Abs. 1, 2 finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 2181. 
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Be- 
schwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Be- 
schwerten fällig. 
§. 2182. 
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Be- 
schwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des §. 433 
Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §. 440 Abs. 2 bis 4 und der §§. 441 bis 444. 
Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender 
Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem §. 2170 ergebenden Be- 
schränkung der Haftung. 
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte 
im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, be- 
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten. 
§. 2183. 
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Ver- 
mächtnißnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, daß ihm an 
Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte 
einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnißnehmer statt der Lieferung 
einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen Auf diese 
Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Mängel einer verkauften Sache 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§. 2184. 
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der 
Beschwerte dem Vermächtnißnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses ge- 
zogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte heraus- 
zugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte 
nicht Ersatz zu leisten. 
§. 2185. 
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Be- 
schwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für 
Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache ge- 
macht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältniß zwischen 
dem Besitzer und dem Eigenthümer gelten. 
§. 2186. 
Ist ein Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtniß oder einer Auflage be- 
schwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des 
ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
	        
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