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öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung
bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des
Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Das Nachlaßgericht kann von Amtswegen über die Richtigkeit eines ertheilten
Erbscheins Ermiitelungen veraustalten.
§. 2362.
Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die
Herausgabe an das Nachlaßgericht verlangen.
Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein ertheilt worden ist, hat dem
wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erb-
schaftsgegenstände Auskunft zu ertheilen.
§. 2363.
In dem Erbscheine, der einem Vorerben ertheilt wird, ist anzugeben, daß eine
Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der
Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von
der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er be-
stimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll,
so ist auch dies anzugeben.
Dem Nacherben steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2364.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung
in dem Erbschein anzugeben.
Dem Testamentsvollstrecker steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2365.
Es wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe be-
zeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch
andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§. 2366.
Erwirbt Jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe be-
zeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen
Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Rechte, so gilt
zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermuthung des §. 2365
reicht, als richtig, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, daß das
Nachlaßgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
§. 2367.
Die Vorschriften des §. 2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an den-
jenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur
Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem