Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die in die 
Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
§. 7. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutz- 
truppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldaten- 
standes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als pensions- 
fähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach 
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in 
der Heimath, zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein 
Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu 
Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von .......        2200 Mark, 
für Feldwebel der Betrag  von.. 2000 
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und 
Lazarethgehülfen der Betrag von .. 1600 
und 
für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag 
von..... 1200 
jährlich. 
§. 8. 
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter- 
klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civil- 
versorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es 
für sie günstiger ist. 
§. 9. 
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitäts- 
offizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutz- 
truppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig 
geworden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt: 
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines 
Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns 
(Kapitänlieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem 
pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt, 
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militä- 
rischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions- 
fähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt. 
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz 
invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. D. vorgesehenen 
Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark. 
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