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durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die in die
Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
§. 7.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutz-
truppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldaten-
standes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als pensions-
fähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in
der Heimath, zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein
Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu
Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von ....... 2200 Mark,
für Feldwebel der Betrag von.. 2000
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und
Lazarethgehülfen der Betrag von .. 1600
und
für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag
von..... 1200
jährlich.
§. 8.
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unter-
klassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civil-
versorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es
für sie günstiger ist.
§. 9.
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitäts-
offizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutz-
truppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig
geworden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt:
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines
Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns
(Kapitänlieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem
pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt,
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militä-
rischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions-
fähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz
invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. D. vorgesehenen
Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark.
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