Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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truppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen 
vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede 
Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen 
Marine gleich zu achten. 
§. 20. 
Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen 
Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§§. 18 und 19) 
keine Anwendung. 
§. 21. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 18 und 19 bezeich- 
neten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden 
Einschränkungen Anwendung: 
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriege- 
rischer Unternehmungen zu gewähren, 
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur 
für die auf kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt. 
Treten die in den §§. 18 und 19 genannten Angehörigen der Schutz- 
truppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nun- 
mehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort. 
IV. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 22. 
Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutz- 
truppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichs- 
kommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hier- 
durch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen. 
§. 23. 
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe 
des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem- 
jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
§. 24. 
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des 
Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits aus- 
geschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, 
und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bis- 
herigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und 
der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden 
werden.
	        
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