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T
Betrag
für das
Einnahme. Etatsjahr. 1896/97.
Mark.
2. II. Reichsstempelabgaben.
1. Spielkartenstempel,
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten
zu vergütenden fünf Prozettt. 1 328 100
Davon ab:
a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar
erwachsende Verwaltungskosen 70
1 328 030
b) Herauszahlungen an Oesterreich-Ungarn für die Gemeinde
Mittelbreg .. .. . . . . . .. 30
bleiben (Titel 1) 1 328 000
2. Wechselstempelsteuer ... 8 230 000
Davon ab:
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 164 600 Mark
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und
Verwaltungskosten 229 400
zusammen 394 000
bleiben (Titel 2) 7 836 000
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte etc.
und Lotterieloose:
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, ab-
züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs-
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl.
S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs- und
Verwaltungskosen . ... 12 344 000
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich
zwei Prozent für die Bundesstaaten 19 336 000
Seite... 31 680 000
Reichs- Gesetzbl. 1896. 14