Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
lichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des 
Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der 
Anspruch als aufschiebend bedingt. 
§. 112. 
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund 
eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf die 
einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag 
entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen 
bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu 
deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften. 
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse 
des Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag der 
Rechte, welche nach §. 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grund- 
stücke zufallenden Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem 
Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren 
der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhält- 
nisse des Werthes der Grundstücke entsprechender Theilbetrag in Anrechnung 
zu bringen. 
Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil 
am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maß- 
gabe des geringsten Gebots durch Sahlung zu berichtigen sind oder welche durch 
das bei dem Einzelausgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt 
werden, so erhöht sich der Antheil um den Fehlbetrag. 
§. 113. 
In dem Vertheilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Be- 
theiligten von dem Gerichte, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, 
der Theilungsplan aufgestellt. 
In dem Plane sind auch die nach §. 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben. 
§. 114. 
In den Theilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchst- 
betrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch 
ersichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im Uebrigen nur dann auf- 
zunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche 
des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungs- 
antrag ergeben. 
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des 
Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden. 
§. 115. 
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung 
sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes 
finden die §§. 762 bis 768 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
	        
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