lichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des
Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der
Anspruch als aufschiebend bedingt.
§. 112.
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund
eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf die
einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag
entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen
bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu
deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften.
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse
des Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag der
Rechte, welche nach §. 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grund-
stücke zufallenden Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem
Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren
der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhält-
nisse des Werthes der Grundstücke entsprechender Theilbetrag in Anrechnung
zu bringen.
Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil
am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maß-
gabe des geringsten Gebots durch Sahlung zu berichtigen sind oder welche durch
das bei dem Einzelausgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt
werden, so erhöht sich der Antheil um den Fehlbetrag.
§. 113.
In dem Vertheilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Be-
theiligten von dem Gerichte, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen,
der Theilungsplan aufgestellt.
In dem Plane sind auch die nach §. 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
§. 114.
In den Theilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchst-
betrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch
ersichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im Uebrigen nur dann auf-
zunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche
des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungs-
antrag ergeben.
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des
Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
§. 115.
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung
sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes
finden die §§. 762 bis 768 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.