Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund 
der Bewilligung eines nach §. 1189 des Bürgerlchen Gesetzbuchs bestellten Ver- 
treters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung 
bewirkt werden soll. 
§. 45. 
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und 
mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten versehen werden. 
§. 46. 
Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu be- 
wirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge ent- 
spricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuche zu vermerken, 
daß die Eintragungen gleichen Rang haben. 
Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in 
verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im 
Grundbuche zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher 
beantragten im Range nachsteht. 
Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein Rangverhältniß 
nicht besteht oder das Rangverhältniß von den Antragstellern abweichend be- 
stimmt ist. 
§. 47. 
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt 
durch Eintragung eines Löschungsvermerkes. 
Wird bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils 
auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in 
Ansehung des Grundstücks oder des Theiles als gelöscht. 
§. 48. 
Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll 
die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten 
in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende 
Rechtsverhältniß bezeichnet wird. 
§. 49. 
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist auf dem 
Blatte jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen erkennbar 
zu machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstüucke bestehenden 
Rechte nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der 
Uebertragung eines Grundstückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt ein ein- 
getragenes Recht mitübertragen wird. 
Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 30
	        
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