Diese Untersuchung hat bei den vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-,
Gepäck-, Post- und Güterwagen spätestens sechs Monate, bei den übrigen Per-
sonen-, Gepäck- und Postwagen spätestens ein Jahr und bei den übrigen Güter-
wagen spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der
letzten Untersuchung zu erfolgen. Die Fristen von sechs Monaten und einem
Jahre können bis zur Dauer von drei Jahren überschritten werden, wenn und
solange ein Wagen noch nicht einen Weg von 30 000 Kilometer zurückgelegt hat.
§. 25.
Abfahrt der Züge.
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten
von einer Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungs-
fällen, nicht ertheilt werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in der-
selben Richtung voraufgefahrene Zug die nächste Zugfolgestation erreicht hat.
Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich zu behandeln.
§. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Ge-
schwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzu-
nehmen:
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
5,0 %o (1: 200) 90 Kilometer in der Stunde,
7,5 " (1:133) 85
10,0 " (1: 100) 80
12,5 " (1: 80) 75
15,0 " (1: 66) 70
17,5 " (1: 57) 65
20,0 " (1: 50) 60
22,5 " (1: 44) 55
22,0 " (1: 40) 50
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem
Halbmesser von:
900 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
800 " 85
700 " 80
600 " 75
500 " 70
400 " 65 300 " 60
250 " 55
200 " 50
180 " 45;
—