§. 20.
Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstande des Unternehmens zu entlehnen;
die erstere Firma hat außerdem die Bezeichnung "Aktiengesellschaft", die letztere Firma
die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" zu enthalten.
§. 21.
Wird ohne eine Aenderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder
der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann die bis-
herige Firma fortgeführt werden.
§. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todeswegen
erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines
das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäfts-
inhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Die
Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die
im §. 20 vorgeschriebene Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen, wird hierdurch
nicht berührt.
Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
§. 23.
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird,
veräußert werden.
§. 24.
Wird Jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen
oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus
einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bis-
herige Firma fortgeführt werden.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma ent-
halten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des
Gesellschafters oder seiner Erben.
§. 25
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma
mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführt,
haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern
gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine
Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn
sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber
oder dem Veräußerer dem Dritten mitgetheilt worden ist.