Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendeten Handels- 
briefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handelsbriefe ge- 
ordnet aufzubewahren. 
§. 39. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Handelsgewerbes seine Grund- 
stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine 
sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Werth der einzelnen 
Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der 
Schulden darstellenden Abschluß zu machen. 
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches In- 
ventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darf 
zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und der Bilanz 
ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, bei dem nach der Beschaffenheit des 
Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, 
so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen 
Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. 
§. 40. 
Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen. 
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögens- 
gegenstände und Schulden nach dem Werthe anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte 
beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, 
uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. 
§. 41. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. Sind 
mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein- 
geschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind sie 
zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
§. 42. 
Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines 
inländischen Kommunalverbandes die Befugniß der Verwaltung, die Rechnungsabschlüsse 
in einer von den Vorschriften der §§. 39 bis 41 abweichenden Weise vorzunehmen. 
§. 43. 
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Auf- 
zeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen 
einer solchen zu bedienen.
	        
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