§. 70.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles ver-
anlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses ent-
stehenden Schadens verpflichtet.
§. 71.
Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehülfen zur Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände
eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht
gewährt;
3. wenn der Prinzipal den ihm nach §. 62 obliegenden Verpflichtungen nach-
zukommen verweigert;
4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder
unsittliche Zumuthungen gegen den Handlungsgehülfen zu Schulden kommen
läßt oder es verweigert, den Handlungsgehülfen gegen solche Handlungen
eines anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals
zu schützen.
§. 72.
Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere
Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Handlungsgehülfe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen
mißbraucht oder die ihm nach §. 60 obliegende Verpflichtung verletzt;
2. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit
unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpflichtungen
nachzukommen;
3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende
militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den
Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt.
Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Un-
glück längere Jeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch
der im §. 63 bezeichnete Anspruch des Gehülfen nicht berührt.
§. 73.
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein
schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugniß