Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, die nicht 
durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder herzustellende An- 
lagen oder sonstige Vermögensgegenstände von der zu errichtenden Gesellschaft über- 
nommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, 
von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die 
Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu 
gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. 
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten 
der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für 
die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im Gesellschaftsvertrage fest- 
zusetzen. 
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vor- 
geschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft 
gegenüber unwirksam. · 
§.  187. 
Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben oder andere 
als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer der 
Gesellschaft. 
§. 188. 
Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Uebernahme der Aktien 
die Gesellschaft als errichtet. 
Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschaftsvertrags 
erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter 
Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden. 
§. 189. 
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung der Gesell- 
schaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. 
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Betheiligung 
nach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach dem Betrag 
oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß. 
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie hat zu 
enthalten: 
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die im §. 182 Abs. 2 und 
im §. 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen von 
Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Gesammtbetrag 
einer jeden 
den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 
den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Be- 
trag der festgesetzten Einzahlungen; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht 
bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. 
Reichs Gesetzbl. 1897. 47 

	        
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