Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths; 
5. die gemäß §. 193 Abs. 2 erstatteten Berichte nebst ihren urkundlichen Grund- 
lagen sowie im Falle des §. 193 Abs. 3 die Bescheinigung, daß der 
Prüfungsbericht der Revisoren bei dem zur Vertretung des Handelsstandes 
berufenen Organ eingereicht ist; 
6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung be- 
darf, sowie in den Fällen des §. 180 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit 
nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, der ein- 
geforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes ist. Der Betrag, 
zu welchem die Aktien ausgegeben werden, und der hierauf baar eingezahlte Betrag 
sind anzugeben; dieser muß mindestens ein Viertheil des Nennbetrags und im Falle 
der Ausgabe von Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag 
umfassen. Als Baarzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassen- 
scheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Ur- 
schrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
§. 196. 
Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft das im §. 195 
bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichniß aufgeführten 
Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. 
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Der Vorstand und der Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse der ihnen 
in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der im §. 193 Abs. 2 
bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied 
des Vorstandes und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeich- 
nung der Anmeldung zurückziehen. 
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein 
Viertheil aller in dem Verzeichniß aufgeführten Aktionäre umfassen; der Betrag ihrer 
Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Auch 
wenn diese Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern hinsicht- 
lich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungen des §. 186 vorliegen und sich 
die Mehrheit der von anderen Aktionären abgegebenen Stimmen gegen die Errichtung 
erklärt. 
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im 
§. 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im §. 183, im §. 184 Abs. 2 sowie die im §. 185 be- 
zeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert oder die im §. 186 
vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Das- 
selbe gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die im Gesellschaftsvertrage bestimmte
	        
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