Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 250. 
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, 
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, werden durch Beschluß- 
fassung in der Generalversammlung ausgeübt. 
§. 251. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetz oder den Gesell- 
schaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vorgeschrieben sind. 
Für Wahlen können im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen getroffen werden. 
§. 252. 
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach den Aktien- 
beträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Aktionär 
mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch Festsetzung eines Höchst- 
betrags oder von Abstufungen beschränken. Werden mehrere Gattungen von Aktien 
ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag den Aktien der einen Gattung ein höheres 
Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderen Gattung. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für 
die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die Vollmacht bleibt 
in der Verwahrung der Gesellschaft. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit 
werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere 
ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts- 
geschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits 
zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
Im Uebrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des 
Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage. 
§. 253. 
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach 
dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag 
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es 
erfordert. 
§. 254. 
Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren Antheile zu- 
sammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich 
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafts- 
vertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den 
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