§. 250.
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, werden durch Beschluß-
fassung in der Generalversammlung ausgeübt.
§. 251.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetz oder den Gesell-
schaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vorgeschrieben sind.
Für Wahlen können im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen getroffen werden.
§. 252.
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach den Aktien-
beträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Aktionär
mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch Festsetzung eines Höchst-
betrags oder von Abstufungen beschränken. Werden mehrere Gattungen von Aktien
ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag den Aktien der einen Gattung ein höheres
Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderen Gattung.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für
die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die Vollmacht bleibt
in der Verwahrung der Gesellschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit
werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere
ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts-
geschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Im Uebrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des
Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage.
§. 253.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach
dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es
erfordert.
§. 254.
Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren Antheile zu-
sammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafts-
vertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den
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