§. 261.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des §. 40 mit
folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1.
Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen
höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für welchen
die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungs-
oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt werden;
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis anzusetzen;
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung viel-
mehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen
ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Er-
neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4. die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in
die Bilanz eingesetzt werden;
5. der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve- und
Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;
6. der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich
ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders
angegeben werden.
§. 262.
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reserve-
fonds zu bilden. In diesen ist einzustellen:
1.
von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil so lange,
als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage be-
stimmten höheren Theil des Grundkapitals nicht überschreitet;
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer
Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren
als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Aus-
gabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von
Aktionären gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Aktien geleistet
werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordent-
lichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste be-
schlossen wird.
§. 263.
Die im §. 260 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während der
letzten zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung in dem Geschäftsraume
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.