Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der 
Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, 
der Bemerkungen des Aufsichtsraths und des Geschäftsberichts zu ertheilen. 
An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Ausübung 
des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu 
dessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat. 
§. 264. 
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, wenn 
dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von 
einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, 
verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte 
Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann von 
dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der früheren 
Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung nicht ertheilt 
worden ist. 
§. 265. 
Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz sowie 
die Gewinn- und Verlustrechnung unverzüglich durch den Vorstand in den Gesellschafts- 
blättern bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung sowie der im §. 260 bezeichnete Geschäftsbericht nebst den 
Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen. Zum Handels- 
register einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt. 
§. 266. 
Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung 
von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der 
Gründung oder der Geschäftsführung beschließen. 
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Revisoren zur 
Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre 
zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf 
Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals 
erreichen, Revisoren durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, ernannt werden. 
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß bei dem 
Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschafts- 
vertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung 
über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens 
sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Besitzer der Aktien sind.
	        
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