Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der
Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,
der Bemerkungen des Aufsichtsraths und des Geschäftsberichts zu ertheilen.
An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Ausübung
des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu
dessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat.
§. 264.
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, wenn
dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von
einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen,
verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte
Ansätze der Bilanz bemängelt werden.
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann von
dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der früheren
Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung nicht ertheilt
worden ist.
§. 265.
Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz sowie
die Gewinn- und Verlustrechnung unverzüglich durch den Vorstand in den Gesellschafts-
blättern bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung sowie der im §. 260 bezeichnete Geschäftsbericht nebst den
Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen. Zum Handels-
register einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
§. 266.
Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung
von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der
Gründung oder der Geschäftsführung beschließen.
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Revisoren zur
Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre
zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt worden, so können auf
Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals
erreichen, Revisoren durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz
hat, ernannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß bei dem
Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschafts-
vertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens
sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Besitzer der Aktien sind.