fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vierter Titel. 
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. 
§. 41. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung welcher er 
zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten 
oder Regreßpflichtigen steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht 
mehr besteht; 
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer 
Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten be- 
rechtigt ist oder gewesen ist; 
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; 
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder im schiedsrichter- 
lichen Verfahren bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit- 
gewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder 
ersuchten Richters handelt. 
§. 42. 
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung des 
Nichteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangen- 
heit abgelehnt werden. 
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund 
vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu 
rechtfertigen. 
Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. 
§. 43. 
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr 
ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend 
zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat. 
§. 44. 
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, 
anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 69
	        
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