Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen 
Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Ver- 
steigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem 
Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung 
nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen unthunlich ist. 
Der Selbsthülfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. 
Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung 
mitbieten. 
Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der 
Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen 
Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu 
geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die 
Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind. 
§. 374. 
Durch die Vorschriften des §. 373 werden die Befugnisse nicht berührt, 
welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer 
im Verzuge der Annahme ist. 
§. 375 
Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung 
über Form, Maß oder ährliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, 
die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. 
Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann 
der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß §. 326 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Ver- 
trage zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene 
Bestimmung dem Käufer mitzutheilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur 
Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der 
Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene 
Bestimmung maßgebend. 
§. 376 
Ist bedungen, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere 
Theil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der be- 
stimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im 
Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er- 
füllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder 
der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. 
Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Waare einen 
Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- 
oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
	        
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