Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Vorschrift gilt jedoch im Falle
der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize
beibringt.
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs-
nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des
Versicherten.
§. 887.
Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungs-
gelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt.
§. 888.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten
oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten auszuliefern, bevor er
wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zu-
stehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungs-
nehmer sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer
begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugs-
weise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern befriedigen.
§. 889.
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er,
während sich dieser noch im Besitze der Polize befindet, durch Zahlungen, die er
dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten leistet,
oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im §. 888 bezeichnete Recht des
Versicherungsnehmers beeinträchtigt.
Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize
eingeräumt sind, dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge
schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne sich die Polize zurückgeben zu lassen oder
sie mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
§. 890.
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch ge-
nommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, die
ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht aufrechnen.
§. 891.
Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen Unfall
ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten
abzutreten. Ist die Polize nach §. 363 Abs. 2 an Order gestellt, so ist bei der Ver-
sicherung für fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament
des Versicherungsnehmers genügend.