Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Handelsgesetzbuchs außer Anwendung. Der Nennbetrag der Aktien darf jedoch nicht 
herabgesetzt werden. 
Wird das Grundkapital einer bestebenden Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, so finden die Vorschriften 
des §. 180 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die neuen Aktien Anwendung, auch 
wenn die Ausgabe mittelst Umwandlung von Aktien der im Abs. 1 bezeichneten Art 
geschieht. 
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine. 
Artikel 25. 
Die Vorschriften des §. 228 des Handelsgesetzbuchs über die Kraftloserklärung 
abhanden gekommener oder vernichteter Aktien finden auch in dem Falle Anwendung, 
daß eine Aktie vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs abhanden gekommen oder 
vernichtet worden ist. 
Artikel 26. 
Die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs erfolgte Außerkurssetzung 
einer auf den Inhaber lautenden Aktie verliert mit dem Inkrafttreten des Handels- 
gesetzbuchs ihre Wirkung. 
Artikel 27. 
Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs Mitglieder 
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind, finden für die Dauer der Bestellung die 
Vorschriften des §. 236 des Handelsgesetzbuchs über den Betrieb eines Handelsgewerbes 
und über die Betheiligung an einer anderen Gesellschaft nur in der Beschränkung auf 
den Handelszweig der Aktiengesellschaft Anwendung. 
 Artikel 28. 
Die Vorschrift des §. 283 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Zusicherung 
von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien findet auf eine vor dem In- 
krafttreten des Handelsgesetzbuchs ertheilte Zusicherung keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
	        
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