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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 26.
Inhalt: Gesetz über das Auswanderungswesen. S. 463. — Verordnung zur Ausführung des Patent-
gesetzes vom 7. April 1891. S. 473.
(Nr. 2393.) Gesetz über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Unternehmer.
§. 1.
Wer die Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern
betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der Erlaubniß.
§. 2.
Zur Ertheilung oder Versagung der Erlaubniß ist der Reichskanzler unter
Zustimmung des Bundesraths zuständig.
§. 3.
Die Erlaubniß ist in der Regel nur zu ertheilen:
a) an Reichsangehörige, welche ihre gewerbliche Niederlassung im Reichs-
gebiete haben;
b) an Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische
Personen, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben; an offene Handels-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien jedoch nur, wenn ihre persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich
Reichsangehörige sind.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 74
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1897.