Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung 
seines Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke von den für letztere zuständigen 
höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. 
§. 16. 
Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft gemachten Unter- 
nehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte der im §. 11 be- 
zeichneten Art nicht besorgen. 
§. 17. 
Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, 
durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben. 
§. 18. 
Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit beschränkt oder wider- 
rufen werden. 
Die Erlaubniß muß widerrufen werden: 
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die Er- 
theilung der Erlaubniß nach §. 13 Absatz 1 gebunden ist; 
b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten in 
Beziehung auf den Geschäftsbetrieb darthun; 
c) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deckung der auf ihr 
haftenden Ansprüche verwendet worden ist und nicht binnen vier Wochen 
nach ergangener Aufforderung neu bestellt oder ergänzt wird. 
§. 19. 
Gegen die auf Grund der §§. 11 bis 15 und 18 von der höheren Ver- 
waltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 
§. 20. 
Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten Sicherheiten 
haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebs gegenüber den Behörden und 
gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten sowie für Geldstrafen 
und Kosten. 
§. 21. 
Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der 
Unternehmer und Agenten und deren Beaufsichtigung, namentlich auch 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen und 
sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung zu bringenden 
Vertragsformulare;
	        
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