Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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über dessen Reise zu ertheilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffsräume und 
die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten. 
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs Wahr— 
nehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des Reichs 
wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere Kommissare als Hülfsbeamte 
beizugeben sind. 
VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus. 
§. 42. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths können 
zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und Passagieren auf deutschen 
Schiffen, welche von außerdeutschen Häfen ausgehen, Vorschriften der im §. 36 
bezeichneten Art erlassen werden. 
VIII. Strafbestimmungen. 
§. 43. 
Unternehmer (§. 1), welche den Bestimmungen der §§. 8, 22, 23, 25, 
32 und 33 Absatz 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs von 
den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (§. 9) begangen 
worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben demselben strafbar, 
wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er 
bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stell- 
vertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im §. 33 Absatz 2 
und im §. 41 Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf Grund des 
§. 36 erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied, ob die Zuwider- 
handlung im Inland oder im Auslande begangen ist. 
§. 44. 
Agenten §. 11), welche den Bestimmungen der §§. 15, 16, 17, 22 
Absatz 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs von 
den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit 
Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
§. 45. 
Wer ohne die nach §§. 1 und 11 erforderliche Erlaubniß die Beförderung 
von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Betriebe gewerbsmäßig mit- 
wirkt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu sechs- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 75
	        
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