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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 591.
(Nr. 2400.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. Vom
4. Juli 1897.
Zur Ausführung der Vorschriften in §. 2 und §. 6 Absatz 1 des Gesetzes, be-
treffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom
15. Juni 1897 Reichs- Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrath in Gemäßheit der
§. 12 Nr. 1 und §. 6 Absatz 2 dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen
beschlossen:
1. Um die Erkennbarkeit von Margarine und Margarinekäse, welche zu
Handelszwecken bestimmt sind, zu erleichtern (§. 6 des Gesetzes, betreffend den
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897),
ist den bei der Fabrikation- zur Verwendung kommenden Fetten und Oelen Sesamöl
zuzusetzen. In 100 Gewichtstheilen der angewandten Fette und Oele muß die
Zusatzmenge bei Margarine mindestens 10 Gewichtstheile, bei Margarinekäse
mindestens 5 Gewichtstheile Sesamöl betragen.
Der Zzusatz des Sesamöls hat bei dem Vermischen der Fette vor der
weiteren Fabrikation zu erfolgen.
2. Das nach Nr. 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen:
Wird ein Gemisch von 0,5 Raumtheilen Sesamöl und 99,5 Raumtheilen
Baumwollsamenöl oder Erdnußöl mit 100 Raumtheilen rauchender Salzsäure
vom spezifischen Gewicht 1,19 und einigen Tropfen einer 2 prozentigen alkoholischen
Lösung von Furfurol geschüttelt, so muß die unter der Oelschicht sich absetzende
Salzsäure eine deutliche Rothfärbung annehmen.
Das zu dieser Reaktion dienende Furfurol muß farblos sein.
3. Für die vorgeschriebene Bezeichnung der Gefäße und äußeren Um-
hüllungen, in welchen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbs-
mäßig verkauft oder feilgehalten wird (§. 2 Absatz 1 des Gesetzes), sind die an-
iegenden Muster mit der Maßgabe zum Vorbilde zu nehmen, daß die Länge
der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht mehr als das Siebenfache der
Höhe, sowie nicht weniger als 30 Centimeter und nicht mehr als 50 Centimeter
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1897.