— 600 —
Betrag der
—.—.———
r.
N
Steuergebiete. Maßstab. Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen.
Laufende
abgabe vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
5. Elsaß-Lothringen:
starkes Bier ... . .. . .. . . ... 1 Hektoliter 3. — 2 30
Dünnbier. . . ... - — 58 -, 58
II. Von Branntwein.
1. Bei der Einfuhr aus Deutschland nach Hinsichtlich des aus Deutschland nach
Luxemburg und umgekehrt. . . . 1 Hektolitert , 96 —, -, -, Luxemburg und umgekehrt übergehenden
reinen Branntweins sowie der Branntwein,
Alkohols fabrikate aller Art wird eine Rückver-
gütung der Branntweinsteuer (Maisch-
bottich- oder Materialsteuer, Verbrauchs-
abgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an
den Ausführenden nicht gewährt.
Die Erhebung der Uebergangsabgabe
erstreckt sich auf Branntwein, einschließlich
der Liköre und sonstigen Trinkbrannt-
weine. Jedoch bleiben diese Getränke
von der Uebergangsabgabe befreit, wenn
sie nachweislich der Verzollung unterliegen
oder unterlegen haben oder wenn die
Einfuhr im freien Verkehr auf Grund
eines Uebergangsscheins oder im gebun-
denen Verkehr auf Grund eines Brannt.
wein-Versendungsscheins 1 erfolgt.
Bei der Versendung von Likören
soll, solange nicht von Deutschland oder
Luxemburg die jedesmalige Ermittelung
des Alkoholgehalts für erforderlich be-
zeichnet wird, von dieser Ermittelung
abgesehen und der Alkoholgehalt auf
III. Von geschrotetem Malze. 35 Volumenprozent angenommen werden.
1. Bayern, das Großherzoglich sächsische Ein Malzquantum, welches weniger als
Vordergericht Ostheim und der 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.
Herzoglich sachsen-koburg-gothaische
Amtsgerichtsbezirk Königsberg:
zur Bier- oder Essigbereitung 1 Hektolitert. 6 50 , – , -
2. Württemberg .. .. . . . . . . . . . . . . .. 1 Doppel- 10 — — —
zentner