Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 600 — 
  
  
Betrag der 
  
  
  
  
  
  
  
  
—.—.——— 
  
  
r. 
N 
 Steuergebiete. Maßstab. Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen. 
Laufende  
abgabe vergütung 
Mark. Pf. Mark. Pf. 
5. Elsaß-Lothringen: 
starkes Bier ... . .. . .. . . ... 1 Hektoliter 3. — 2 30 
Dünnbier. . . ... - — 58 -, 58 
II. Von Branntwein. 
1. Bei der Einfuhr aus Deutschland nach Hinsichtlich des aus Deutschland nach 
Luxemburg und umgekehrt. . . . 1 Hektolitert , 96 —, -, -, Luxemburg und umgekehrt übergehenden 
reinen Branntweins sowie der Branntwein, 
Alkohols fabrikate aller Art wird eine Rückver- 
 gütung der Branntweinsteuer (Maisch- 
bottich- oder Materialsteuer, Verbrauchs- 
abgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an 
den Ausführenden nicht gewährt. 
Die Erhebung der Uebergangsabgabe 
erstreckt sich auf Branntwein, einschließlich 
der Liköre und sonstigen Trinkbrannt- 
weine. Jedoch bleiben diese Getränke 
von der Uebergangsabgabe befreit, wenn 
sie nachweislich der Verzollung unterliegen 
oder unterlegen haben oder wenn die 
Einfuhr im freien Verkehr auf Grund 
eines Uebergangsscheins oder im gebun- 
denen Verkehr auf Grund eines Brannt. 
wein-Versendungsscheins 1 erfolgt. 
Bei der Versendung von Likören 
soll, solange nicht von Deutschland oder 
Luxemburg die jedesmalige Ermittelung 
des Alkoholgehalts für erforderlich be- 
zeichnet wird, von dieser Ermittelung 
abgesehen und der Alkoholgehalt auf 
III. Von geschrotetem Malze. 35 Volumenprozent angenommen werden. 
1. Bayern, das Großherzoglich sächsische Ein Malzquantum, welches weniger als 
Vordergericht Ostheim und der 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz. 
Herzoglich sachsen-koburg-gothaische 
Amtsgerichtsbezirk Königsberg: 
zur Bier- oder Essigbereitung 1 Hektolitert. 6 50 , – , - 
2. Württemberg .. .. . . . . . . . . . . . . .. 1 Doppel- 10 — — — 
zentner
	        
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