Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 57. 
Sind in Gemäßheit der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Land— 
ansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs- 
Gesetzbl. §. 143) Landansprüche als rechtsgültig anerkannt worden und wird 
mit Rücksicht hierauf die Eigenthumseintragung beantragt, so kann das Grund- 
buchblatt ohne Erlaß eines Aufgebots angelegt werden, falls nach dem Ermessen 
der Grundbuchbehörde keine Bedenken obwalten. Das Gleiche gilt, wenn dem 
Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herren- 
losem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung nach Maßgabe eines mit 
der Regierung abgeschlossenen Vertrags oder einer von dieser ertheilten Berechtigung 
erfolgt ist. 
In beiden Fällen erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Auf- 
forderung an alle diejenigen, welche ein zur Eintragung in die zweite und dritte 
Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch 
nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden 
und glaubhaft zu machen, widrigenfalls auf ihre Rechte und Ansprüche bei 
etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen in die genannten Grundbuchs- 
abtheilungen nicht gerücksichtigt werde. Hierbei finden die Bestimmungen der 
§§. 54 bis 56 sinngemäße Anwendung. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn 
die als rechtsgültig anerkannten Landansprüche oder die Ansprüche aus Üeber- 
weisungen von früher herrenlosem Lande (Absatz 1 dieses Paragraphen) im Wege 
der Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind. 
VIII. Schlusbestimmungen. 
§. 58. 
Der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Bestimmungen zu erlassen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit welchem diese Ver— 
ordnung in den einzelnen Bezirken (§. 5) in Kraft tritt. 
§. 59. 
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem 
beigefügten Tarif erhoben. 
Gegeben Marmor-Palais, den 5. Oktober 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
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