Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungs- 
zimmer abtreten lassen. Der Angeklagte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen 
worden, von dem wesentlichen Inhalte desjenigen zu unterrichten, was während 
seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungs- 
widrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung von der Ge- 
richtsstelle angeordnet hat. 
§. 302. 
Die vernommenen Zeugen und Sachpverständigen dürfen sich nur mit Ge- 
nehmig ung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 
Vertreter der Anklage und der Angeklagte sind vorher zu hören. 
§. 303. 
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der 
Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Straf— 
urtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personen- 
standsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme 
des richterlichen Augenscheins. 
§. 304. 
Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, 
so ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung 
darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen 
Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. 
§. 305. 
Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in 
Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so 
kann das Protokoll über seine frühere durch einen Gerichtsoffizier, einen Kriegs— 
gerichtsrath oder einen anderen richterlichen Beamten erfolgte Vernehmung ver— 
lesen werden. Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen. 
Unter den Voraussetzungen des §. 165 Absatz 2, §. 270 ist die Verlesung 
des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn die Vernehmung 
unter Beobachtung der für dieselbe gegebenen Vorschriften (§. 165 Absatz 3 und 4, 
§§. 270, 271) erfolgt ist oder wenn im Falle der Nichtbeobachtung dieser Vor- 
schriften die Verlesung sowohl von dem Vertreter der Anklage als von dem An- 
geklagten beantragt wird. 
Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß der 
Grund derselben verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernom- 
menen Personen stattgefunden hat. An den Bestimmungen über die Beeidigung 
wird hierdurch für diejenigen Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung aus- 
führbar ist, nichts geändert. 
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