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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und
des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatssjahr 1897/98. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend
die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 4. —
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Uebereinkunft zwischen dem Reiche und Groß-
britannien über den Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst. S. 4.
(Nr. 2440.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr
1897/98. Vom 22. Januar 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen v.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: ·
Die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Etats-
jahr 1897/98 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be-
nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1897 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Januar 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs. Gesetzb. 1898. 2
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1898.