Reichs— Gesetzblatt
Nr 3.
Inhalt Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika. S. 5.
(Nr. 2443.) Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus
Amerika. Vom 5. Februar 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen v.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§1.
Zur Verhütung der Einschleppung der San José Schildlaus (Aspidiotus per-
niciosus) ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Amerika,
ferner der Fässer, Kisten und sonstigen Gegenstände, welche zur Verpackung oder Ver-
wahrung derartiger Waren oder Abfälle gedient haben, bis auf Weiteres verboten.
Das Gleiche gilt von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle
aus Amerika sowie von dem zugehörigen Verpackungsmateriale, sofern bei einer an
der Eingangsstelle vorgenommenen Untersuchung das Vorhandensein der San José
Schildlaus an den Waren oder dem Verpackungsmateriale festgestellt wird.
Auf Waren und Gegenstände der vorbezeichneten Art, welche zu Schiff
eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine
Anwendung.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu ge-
statten und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 3
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1898.