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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. S. 165.
(Nr. 2464.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 10. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Schiffsbestand.
§. 1.
1. Der Schiffsbestand der deutschen Flotte wird, abgesehen von Torpedo-
fahrzeugen, Schulschiffen, Spezialschiffen und Kanonenbooten, festgesetzt auf:
a) verwendungsbereit:
1 Flottenflaggschiff,
2 Geschwader zu je 8 Linienschiffen,
2 Divisionen zu je 4 Küstenpanzerschiffen,
6 große Kreuzer als Aufklärungsschiffe der heimischen
16 kleine Kreuzer Schlachtflotte,
3 große/10 kleine Kreuzer für den Auslandsdienst;
b) als Material-Reserve:
2 Linienschiffe,
3 große Kreuzer,
4 kleine Kreuzer.
2. Von den am 1. April 1898 vorhandenen und im Baue befindlichen
Schiffen kommen auf diesen Sollbestand in Anrechnung:
als Linienschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 12,
als Küstenpanzerschiffe ... . .. .. . . . .. . ... 8,
als große Kreuzer 10,
als kleine Kreuzer ·.......... 23.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 32
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1898.