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3. Die Bereitstellung der Mittel für die zur Erreichung des Sollbestandes
(Ziffer 1) erforderlichen Neubauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den
Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß die Fertigstellung des gesetzlichen
Schiffsbestandes, soweit die im §.7 dafür angegebenen Mittel ausreichen, bis
zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 durchgeführt werden kann.
§. 2.
Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen Ersatzbauten unterliegt
der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß
in der Regel
Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren,
große Kreuzer nach 20 Jahren,
kleine Kreuzer nach 15 Jahren
ersetzt werden können.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu
ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffs.
Zu einer Verlängerung der Ersatzfrist bedarf es im Einzelfalle der Zu-
stimmung des Bundesraths, zu einer Verkürzung derjenigen des Reichstags.
Etwaige Bewilligungen von Ersatzbauten vor Ablauf der gesetzlichen Lebensdauer
— höhere Gewalt, wie Untergang eines Schiffes, ausgeschlossen — sind inner-
halb einer mit dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung
anderer Ersatzbauten auszugleichen.
II. Indiensthaltungen.
§. 3.
Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen der heimischen
Schlachtflotte unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat
mit der Maßgabe, daß im Dienste gehalten werden können:
a) zur Bildung von aktiven Formationen:
9 Linienschiffe,
2 große Kreuzer,
6 kleine Kreuzer,
b) als Stammschiffe von Reserveformationen:
4 Linienschiffe,
4 Küstenpanzerschiffe,
2 große Kreuzer,
5 kleine Kreuzer;
c) zur Aktivirung einer Reserveformation auf die Dauer von zwei Monaten:
2 Linienschiffe oder Küstenpanzerschiffe.