Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. Die Bereitstellung der Mittel für die zur Erreichung des Sollbestandes 
(Ziffer 1) erforderlichen Neubauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den 
Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß die Fertigstellung des gesetzlichen 
Schiffsbestandes, soweit die im §.7 dafür angegebenen Mittel ausreichen, bis 
zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 durchgeführt werden kann. 
§. 2. 
Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen Ersatzbauten unterliegt 
der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß 
in der Regel 
Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren, 
große Kreuzer nach 20 Jahren, 
kleine Kreuzer nach 15 Jahren 
ersetzt werden können. 
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu 
ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffs. 
Zu einer Verlängerung der Ersatzfrist bedarf es im Einzelfalle der Zu- 
stimmung des Bundesraths, zu einer Verkürzung derjenigen des Reichstags. 
Etwaige Bewilligungen von Ersatzbauten vor Ablauf der gesetzlichen Lebensdauer 
— höhere Gewalt, wie Untergang eines Schiffes, ausgeschlossen — sind inner- 
halb einer mit dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung 
anderer Ersatzbauten auszugleichen. 
II. Indiensthaltungen. 
§. 3. 
Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen der heimischen 
Schlachtflotte unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat 
mit der Maßgabe, daß im Dienste gehalten werden können: 
a) zur Bildung von aktiven Formationen: 
9 Linienschiffe, 
2 große Kreuzer, 
6 kleine Kreuzer, 
b) als Stammschiffe von Reserveformationen: 
4 Linienschiffe, 
4 Küstenpanzerschiffe, 
2 große Kreuzer, 
5 kleine Kreuzer; 
c) zur Aktivirung einer Reserveformation auf die Dauer von zwei Monaten: 
2 Linienschiffe oder Küstenpanzerschiffe.
	        
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