Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 175. — Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren
aus Blei oder Bleiverbindungen. S. 176.
(Nr. 2469.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 11. Mai,
1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An-
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen
für die Zeit bis zum 30. Juli 1899 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens
des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes
gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 11. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 36
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1898.