Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 19. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 175. — Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren 
aus Blei oder Bleiverbindungen. S. 176. 
 
 
 
 
(Nr. 2469.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 11. Mai, 
1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen 
für die Zeit bis zum 30. Juli 1899 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens 
des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes 
gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 11. Mai 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1898.
	        
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