Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 176 — 
(Nr. 2470.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen. 
Vom 11. Mai 1898. 
Auf Grund der §§. 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen folgende Vorschriften 
erlassen: 
§. 1. 
In Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder 
Bleiverbindungen müssen die Arbeitsräume, in denen die Bearbeitung oder Ver- 
arbeitung von Blei oder Bleiverbindungen stattfindet, mindestens drei Meter 
hoch und mit Fenstern versehen sein, welche geöffnet werden können und eine 
ausreichende Lufterneuerung ermöglichen. 
Die Räume zum Formiren (Laden) der Platten müssen mit wirksamen 
Ventilationseinrichtungen versehen sein. 
§. 2. 
In den Räumen, in denen bei der Arbeit ein Verstäuben oder Verstreuen 
von Blei oder Bleiverbindungen stattfindet, muß der Fußboden so eingerichtet 
sein, daß er kein Wasser durchläßt. Die Wände und Decken dieser Räume 
müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit 
eineim Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch 
angestrichen werden. 
Die Verwendung von Holz, weichem Asphalt oder Linoleum als Fuß- 
bodenbelag sowie von Tapeten als Wandbekleidung ist in diesen Räumen nicht 
gestattet.  
§. 3. 
Die Schmelzkessel für Blei sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in 
einen Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) zu überdecken. 
§. 4. 
Wo eine maschinelle Bearbeitung der Bleiplatten (Gitter oder Rahmen) 
durch Bandsägen, Kreissägen, Hobelmaschinen oder dergleichen stattfindet, muß 
durch geeignete Vorrichtungen thunlichst dafür Sorge getragen werden, daß ab- 
gerissene Bleitheile und Bleistaub unmittelbar an der Entstehungsstelle abgefangen 
werden. 
§. 5 
Apparate zur Herstellung von metallischem Bleistaube müssen so abgedichtet 
und eingerichtet sein, daß weder bei dem Herstellungsverfahren noch bei ihrer 
Entleerung Bleistaub entweichen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.