Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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welcher Weise in diesen Fällen die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht 
werden soll. 
Einem Anwesenden kann die Verfügung zu Protokoll bekannt gemacht 
werden. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu ertheilen. 
§. 17. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Weirktags. 
§. 18. 
Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für 
ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur 
auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf 
die Aenderung nur auf Antrag erfolgen. 
Zu der Aenderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unter— 
liegt, ist das Gericht nicht befugt. 
§. 19. 
Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel 
der Beschwerde statt. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. 
§. 20. 
Die Beschwerde steht Jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beein- 
trächtigt ist. 
Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der 
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. 
§.  21. 
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, 
oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers desjenigen Gerichts, dessen Ver- 
fügung angefochten wird, oder des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts. 
§.  22. 
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzu- 
legen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem 
Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. 
Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die 
Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegerichte die Wiedereinsetzung
	        
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