Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das 
Reichsgericht. 
§. 29. 
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Land- 
gericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung 
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt 
unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn 
die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der 
in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht 
erster Instanz gestellt hat. 
Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch 
gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt. 
Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der 
weiteren Beschwerde abzuhelfen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende 
Anwendung. 
§. 30. 
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch 
eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgerichte durch 
einen Civilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen 
gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Civil- 
kammer. 
Die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 31. 
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von dem Gerichts- 
schreiber erster Instanz zu ertheilen. 
§. 32. 
Ist eine Verfügung, durch die Jemand die Fähigkeit oder die Befugniß 
zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willens— 
erklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen 
Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung 
der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß. 
§. 33. 
Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ordnungsstrafen 
zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten werden, so muß der 
Festsetzung der Strafe eine Androhung vorausgehen. Die einzelne Strafe darf 
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
	        
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