Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, 
bei welchem die Vormundschaft anhängig ist, das im Instanzenzuge vorgeordnete 
Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft. 
§. 48. 
Wird bei einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minder— 
jähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem 
Tode des Vaters oder die Geburt eines unehelichen Kindes oder die Auffindung 
eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt oder 
wird vor einem Standesbeamten von einer Frau, die ein minderjähriges eheliches 
Kind hat, eine Ehe geschlossen, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vor— 
mundschaftsgericht Anzeige zu machen. 
§. 49. 
Erlangt der Gemeindewaisenrath von einem Falle Kenntniß, in welchem 
ein Vormund, ein Gegenvormund oder ein Pfleger zu bestellen ist, so hat er 
dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. Zugleich soll er die Person vor- 
schlagen, die sich zum Vormunde, Gegenvormund oder Pflleger eignet. 
§. 50. 
Wird die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft in Folge 
eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, so hat das Gericht das zuständige Vor- 
mundschaftsgericht hiervon zu benachrichtigen. 
§. 51. 
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt 
wird, daß der Vater oder die Mutter auf längere Zeit an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert ist, tritt mit der Bestellung des Vor- 
mundes in Wirksamkeit; hat jedoch während der Verhinderung des Vaters die 
Mutter die elterliche Gewalt auszuüben, so wird die Verfügung mit der Bekannt- 
machung an die Mutter wirksam. 
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt 
wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters oder 
der Mutter nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an den Vater 
oder an die Mutter wirksam. 
§. 52. 
Eine Verfügung, durch die ein Volljähriger  unter vorläufige Vormundschaft 
gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt ist, 
mit der Bestellung des Vormundes, wenn die Entmündigung wegen Geistes- 
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der 
Bekanntmachung an den zu Entmündigenden, eine Verfügung, durch die eine
	        
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