Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 62. 
Soweit eine Verfügung nach §. 55 von dem Vormundschaftsgerichte nicht 
mehr geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie 
zu ändern. 
§. 63. 
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§. 57 bis 62 ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 64.  
Gegen eine Verfügung, durch die über die Entlassung eines Mitglieds 
des Familienraths von dem Gerichte, welches dem Vormundschaftsgericht im 
Instanzenzuge vorgeordnet ist, entschieden wird, findet die Beschwerde an das 
Oberlandesgericht statt. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 
Dritter Abschnitt. 
Annahme an Kindesstatt. 
§. 65. 
Die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt an- 
genommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß 
wieder aufgehoben wird, gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. 
§. 66. 
Für die Bestätigung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der An- 
nehmende zu der Zeit, zu welcher der Antrag auf Bestätigung eingereicht oder 
nach Magabe des §. 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht 
oder der Notar mit der Einreichung betraut wird, seinen Wohnsitz oder in Er- 
mangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
Ist der Annehmende ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohn- 
sitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der An- 
nehmende seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines 
solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht, falls der Annehmende einem 
Bundesstaat angehört, von der Landesjustizwerwaltung, anderenfalls von dem 
Reichskanzler bestimmt. 
§. 67. 
Der Beschluß, durch den die Bestätigung ertheilt wird, tritt mit der Be- 
kanntmachung an den Annehmenden in Wirksamkeit. 
Ist die Bestätigung noch nach dem Tode des Annehmenden zulässig, so 
tritt der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des §. 1753 Abs. 3 und des 
§. 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind 
in Wirksamkeit; wird nach dem Tode des Kindes das zwischen den übrigen Be- 
theiligten bestehende Rechtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, so tritt der Be- 

	        
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