Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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vollständigung des Handelsregisters zu unterstützen; sie sind berechtigt, Anträge 
zu diesem Zwecke bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen, 
durch die über solche Anträge entschieden wird, das Rechtsmittel der Beschwerde 
zu erheben. 
Die näheren Bestimmungen werden von den Landesregierungen getroffen. 
§. 127. 
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung 
von der Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Ver- 
fügung aussetzen, bis über das Verhältniß im Wege des Rechtsstreits entschieden 
ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Betheiligten 
eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. 
§. 128. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur 
Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften können 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Registergerichts erfolgen. 
§.  129 
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar 
beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur 
Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des 
§. 124 finden entsprechende Anwendung. 
§. 130. 
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und 
mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. 
Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekannt 
gemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. 
§. 131. 
Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist von Amtswegen dem Register- 
gerichte der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu vermerken. 
Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird. 
§. 132. 
Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den §§. 14, 
319 und dem §. 325 Nr. 9 des Handelßgesetzbuchs rechtfertigenden Sachverhalte 
glaubhafte Kenntniß erhält, hat es dem Betheiligten unter Androhung einer 
Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen 
Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die 
Verfügung zu rechtfertigen. 
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig.
	        
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