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Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks unterliegt in
Ansehung des Pachtzinses der Beschränkung nicht;
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet
haben, wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht über-
steigenden Betrags ihrer Forderung aus der Verwendung, in
Ansehung der zurückbehaltenen Sache;
4. diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung
gewisser Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Die im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rechte gehen den im Abs. 1
Nr. 2—4 und den im §. 40 bezeichneten Rechten vor.
22. Der §. 43 wird aufgehoben.
23. Im §. 54 werden
a) in der Nr. 1 die Worte „zu dauerndem Dienste“ ersetzt durch die Worte:
„zur Leistung von Diensten“
b) in der Nr. 4 die Worte „Aerzte, Wundärzte, Apotheker“ ersetzt durch die
Worte:
„Aerzte, Wundärzte, Thierärzte, Apotheker“
c) in der Nr. 5 die Worte „der Kinder und der Pflegebefohlenen“ ersetzt
durch die Worte:
„der Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen".
24. Der §. 64 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zu-
ständig, bei welchem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Nieder-
lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat.
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei
welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist,
die übrigen aus.
25. Als §. 66 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird erst mit der Rechts-
kraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirk-
samkeit der Entscheidung anordnen.
26. Der §. 74 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten
allen Betheiligten verantwortlich.
27. Der §. 77 erhält folgenden Abs. 2:
Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Verwalter zu ge-
währende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.