Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
236 — 
Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks unterliegt in 
Ansehung des Pachtzinses der Beschränkung nicht; 
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet 
haben, wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht über- 
steigenden Betrags ihrer Forderung aus der Verwendung, in 
Ansehung der zurückbehaltenen Sache; 
4. diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung 
gewisser Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 
Die im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rechte gehen den im Abs. 1 
Nr. 2—4 und den im §. 40 bezeichneten Rechten vor. 
 
22.  Der §. 43 wird aufgehoben. 
23.  Im §. 54 werden 
a) in der Nr. 1 die Worte „zu dauerndem Dienste“ ersetzt durch die Worte: 
„zur Leistung von Diensten“ 
b) in der Nr. 4 die Worte „Aerzte, Wundärzte, Apotheker“ ersetzt durch die 
Worte: 
„Aerzte, Wundärzte, Thierärzte, Apotheker“ 
c) in der Nr. 5 die Worte „der Kinder und der Pflegebefohlenen“ ersetzt 
durch die Worte: 
„der Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen". 
24.  Der §. 64 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zu- 
ständig, bei welchem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Nieder- 
lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat. 
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei 
welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, 
die übrigen aus. 
25.  Als §. 66 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird erst mit der Rechts- 
kraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirk- 
samkeit der Entscheidung anordnen. 
26.  Der §. 74 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten 
allen Betheiligten verantwortlich. 
27. Der §. 77 erhält folgenden Abs. 2: 
Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Verwalter zu ge- 
währende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.
	        
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