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auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von
Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die
Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen.
5. Der §. 102 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. An die Stelle des §. 137 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift:
Vor der Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder derjenigen
des Plenums, sowie in Ehe= und Entmündigungssachen und in Rechts-
streitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen
Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum
Gegenstande haben, ist der Ober-Reichsanwalt mit seinen schriftlichen
Anträgen zu hören.
7. Im §. 172 Abs. 1 werden hinter den Worten „wegen Geisteskrankheit““ die
Worte eingeschaltet:
"oder wegen Geistesschwäche“.
8. Im §. 202 Abs. 2 wird
a) die Nr. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt:
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder
Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen
dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueber-
lassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung
der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume
eingebrachten Sachen;
b) als Nr. 4a folgende Vorschrift eingestellt:
4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des -Dienst oder Arbeits-
verhältnisses, sowie die im §. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes,
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten
Streitigkeiten;
Artikel II.
Der §. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, der §. 71
Abs. 1 der Strafprozeßordnung und der §. 4 des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozeßordnung erhalten folgenden Zusatz:
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover-
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
Artikel III.
An die Stelle der §§. 9, 10 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze treten folgende Vorschriften: