Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von 
Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die 
Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen. 
5. Der §. 102 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 
6. An die Stelle des §. 137 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift: 
Vor der Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder derjenigen 
des Plenums, sowie in Ehe= und Entmündigungssachen und in Rechts- 
streitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen 
Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum 
Gegenstande haben, ist der Ober-Reichsanwalt mit seinen schriftlichen 
Anträgen zu hören. 
7. Im §. 172 Abs. 1 werden hinter den Worten „wegen Geisteskrankheit““ die 
Worte eingeschaltet: 
"oder wegen Geistesschwäche“. 
8. Im §. 202 Abs. 2 wird 
a) die Nr. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder 
Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen 
dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueber- 
lassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung 
der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume 
eingebrachten Sachen; 
b) als Nr. 4a folgende Vorschrift eingestellt: 
4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des -Dienst oder Arbeits- 
verhältnisses, sowie die im §. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, 
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten 
Streitigkeiten; 
Artikel II. 
Der §. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, der §. 71 
Abs. 1 der Strafprozeßordnung und der §. 4 des Einführungsgesetzes zur Straf- 
prozeßordnung erhalten folgenden Zusatz: 
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover- 
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen 
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
Artikel III. 
An die Stelle der §§. 9, 10 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze treten folgende Vorschriften:
	        
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