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§. 9.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere
Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Ent-
scheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Re-
visionen und Beschwerden in Strafsachen ausschließlich einem der
mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandes-
gerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.
§. 10.
Die allgemeinen, sowie die in den §§. 126, 132, 133, 134,
183 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes finden auf die obersten Landesgerichte als Behörden der ordent-
lichen streitigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt, sofern ein Civilsenat des obersten Landesgerichts von der Ent-
scheidung eines anderen Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate ab-
weichen will, in Ansehung der Vorschriften der §§. 137, 139 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen nach
§. 124, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §. 140 des Gerichts-
verfassungsgesetzes.
Auf die Besetzung der Civilsenate des obersten Landesgerichts findet
in Grundbuchsachen, sowie in den nach §. 199 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem obersten Landes-
gerichte zugewiesenen Angelegenheiten der §. 124 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes Anwendung.
Artikel IV.
Wird gemäß §. 79 Abs. 2 der Grundbuchordnung oder gemäß §. 28
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die
weitere Beschwerde von dem Landesgerichte dem Reichsgerichte vorgelegt, so bleiben
in Ansehung der Gerichtskosten die Vorschriften maßgebend, welche Anwendung
finden, wenn eine solche Beschwerde bei dem Landesgericht erledigt wird; die
erhobenen Kosten fließen jedoch in die Reichskasse.
Artikel V.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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