Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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9. Im §. 23 wird das Wort „Personenvereine"“ ersetzt durch das Wort: 
„Vereine“. 
10. An die Stelle des §. 25 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufs- 
recht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten 
Grundstücks entscheidend. 
11. Der §. 26 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
 
  
  
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage aus einer 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der 
Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Ver- 
bindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage 
auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen 
Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. 
12.An die Stelle des §. 28 treten folgende Vorschriften: 
§.28 
Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben 
gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder 
sonstigen Verfügungen von Todeswegen, Pflichttheilsansprüche oder die 
Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, können vor dem 
Gericht erhoben werden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes 
den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes 
im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1 
bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirke 
der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; in Ermangelung 
eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §.16 Abs. 1 
Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
§. 28a. 
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen wegen 
anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß 
noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts befindet oder die 
vorhandenen mehreren Erben noch als Gesammtschuldner haften. 
13.Der §.44 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung 
an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden. 
14.Der erste Titel des zweiten Abschnitts erhält folgende Ueberschrift: 
Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit.
	        
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