Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger








Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich-Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle-Grande.

II.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
12.  bei  Comines  bis  Comines.
13.  bei  Halluin  bis  Menin.

III.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze:

14.  von  Rodange,  luxemburgische  Grenze  bis  Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  124,  125.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  11,  12,  13,  14,  15,  16.



Dänemark.
A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken:

1.  Die  Dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  die  von  denselben  betriebenen

Dampffährenverbindungen:
a.  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Sud  und  Nykjöbing
Morsö—Glyngöre),
b.  über  den  Kleinen  (lille)  Belt  (Fredericia—  Strib),
c.  über  den  Großen  (lstore)  Belt  (Nyborg—Korsör)
d.  über  den  Öresund  (Helsingör  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
(Kjöbenhavn—Malmö),
e.  über  den  Masnedsund  (Masnedö-Drehoved),
aber  mit  Ausschluß:  
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Staatsbahnstrecke  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsör—Kiel.



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