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leistung geeignet sind oder nach richterlichem Ermessen eine genügende
Deckung gewähren.
Die Vorschriften des §. 234 Abs. 2 und des §. 235 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§. 101 a.
Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so
hat auf Antrag das Gericht, welches die Bestellung der Sicherheit an-
geordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher
ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Ein-
willigung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung
der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe
der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der
Klage nachgewiesen ist.
Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherbeit
können vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1 vorgesehene
Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2
bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu.
34. Im §. 102 Abs. 2 erhält die Nr. 5 folgende Fassung:
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind.
35. Als §. 107a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten oder ein
Anwalt gemäß §. 34 der Rechtsanwaltsordnung beigeordnet ist, kann
einer armen Partei, welche nicht im Bezirke des Prozeßgerichts wohnt,
zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen Ver-
handlung ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder
ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den
Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet werden. Die in
Folge dessen erwachsenden baaren Auslagen werden von der Staats-
kasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht.
36. An die Stelle des §. 136 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat
und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten An-
spruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht.
Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend,
welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in
rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß
über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde;
die Vorschriften des §. 274 finden Anwendung.
Reichs. Gesetzbl. 1898 48