Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)








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64.  Der §.  219  erhält  folgenden  Abs.  2:
Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
Nachlaßverwaltung  angeordnet  wird.

65.  Als  §.  219a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Tritt  während  des  Rechtsstreits  zwischen  einem  Vorerben  und  einem
Dritten  über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden  Gegenstand  der  Fall
der  Nacherbfolge  ein,  so  finden,  sofern  der  Vorerbe  befugt  war,  ohne
Zustimmmg  des  Nacherben  über  den  Gegenstand  zu  verfügen,  hinsichtlich
  der  Unterbrechung  und  der  Aufnahme  des  Verfahrens  die  Vorschriften
  des  §.  217  entsprechende  Anwendung.

66.  An  die  Stelle  des  §.  220  tritt  folgende  Vorschrift:

Wird  im  Falle  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  durch  den  Tod
einer  Partei  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  oder  ist  ein  zur  Führung  des
Rechtsstreits  berechtigter  Testamentsvollstrecker  vorhanden,  so  kommen
die  Vorschriften  des  §.  219  und,  wenn  über  den  Nachlaß  der  Konkurs
eröffnet  wird,  die  Vorschriften  des  §.  218  in  Betreff  der  Aufnahme
des  Verfahrens  zur  Anwendung.

67.  Der §.  223  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Fand  in  den  Fällen  des  Todes,  des  Verlustes  der  Prozeßfähigkeit,
des  Wegfalls  des  gesetzlichen  Vertreters,  der  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
  oder  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  (§§.  217,  219,  219a)
eine  Vertretung  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  statt,  so  tritt  eine
Unterbrechung  des  Verfahrens  nicht  ein;  das  Prozeßgericht  hat  jedoch
auf  Antrag  des  Bevollmächtigten,  in  den  Fällen  des  Todes  und  der
Nacherbfolge  auch  auf  Antrag  des  Gegners  die  Aussetzung  des  Verfahrens
  anzuordnen.

Die  Dauer  der  Aussetzung  und  die  Aufnahme  des  Verfahrens
richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  217,  219,  219a,  220,  in
den  Fällen  des  Todes  und  der  Nacherbfolge  ist  der  die  Ladung  enthaltende
  Schriftsatz  auch  dem  Bevollmächtigten  zuzustellen.

68.  Hinter  §.  230  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  230  a.

Wird  mit  der  Klage  auf  Rechnungslegung  oder  auf  Vorlegung
eines  Vermögensverzeichnisses  oder  auf  Leistung  des  Offenbarungseides
die  Klage  auf  Herausgabe  desjenigen  verbunden,  was  der  Beklagte
aus  dem  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  schuldet,  so  kann  die
bestimmte  Angabe  der  Leistungen,  welche  der  Kläger  beansprucht,  vorbehalten
  werden,  bis  die  Rechnung  mitgetheilt  das  Vermögensverzeichniß
vorgelegt  oder  der  Offenbarungseid  geleistet  ist.