Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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des  letzten  Erwerbspreises  in  das  Auge  fassen,  sich  ergebende  erhebliche  Bedenken
  erörtern,  auch  die  Normal-Taren  selbst  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den
gemachten  Erfahrungen  einer  Revision  unterwerfen.

g.  1839.

Den  Taratoren  jedes  Orts  wird  von  den  Lokal-Gerichten  eine,  den
Bestimmungen  des  Pfandgesetzes  und  den  gegemwärtigen  Vorschriften  entsprechende
  besondere  Instruktion  zugefertigt  und  jedem  Tarator  wird  bei  seiner
Verpflichtung  ein  Eremplar  derselben  zugestellt  werden.

Dieser  Instruktion  soll  auch  ein  Schema  für  die  Einrichtung  der  Tarxations=Scheine
  beigefügt  werden,  welche  wenigstens  die  Gesammtsumme  in  Buchstaben
und  jede  Summe  im  Landes-Münzfuße  ausdrücken,  auch  die  Unterschrift  wenigstens
  zweier  Taratoren  enthalten  und  in  Landgemeinden  mit  dem  Gemeindesiegel
  versehen  seyn  müssen.

S#.  140.

Aalle  Taratoren  (5§§.  126,  127)  sollen  künftig  in  nachstehender  Weise

beeidigt  werden:
„Daß  sie,  ohne  jemand  zu  begünstigen,  niemand  zu  Lieb,  niemand
zu  Leid  die  ihnen  aufgetragenen  Schätzungen  vornehmen,  nach  ihren
Kenntnissen  und  ihrem  besten  Wissen  nur  den  wahren  Werth  der  zu
schätzenden  Gegenstände  bestimmen  und  insbesondere  zum  Behufe  von

Verpfandungen  nur  solche  Werthöbestimmungen  machen  wollen,  welche

als  dauernd  und  beständig  anzusehen  sind.“

Die  bereits  verpflichteten  Taratoren,  wenn  dieselben  wieder  zu  diesem
Amte  gewählt  werden,  sind  bei  Behändigung  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktion
  nur  auf  den  schon  geleisteten  Eid  zu  verweisen.

5)  WVerfahren  bei  Aufnahme  eheweiblicher  Bürgschaften.
g.  141.

Bei  Aufnahme  der  Erklärung  einer  Ehefrau,  welche  nach  dem  Gesetze
vom  23.  April  1833  als  Verbürgung  für  den  Ehemann  zu  behandeln
ist,  hat  das  Gericht  das  nach  diesem  Gesetze  sowie  nach  dem  Gesehe  vom
2.  Februar  1839  und  bezüglich  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember
1836  erforderliche  Verfahren  sorglich  zu  beobachten  (6.  216  des  Pfandgesetzea).

Das  darüber  aufzunehmende  Protokoll  soll  die  der  Ehefrau  zu  ertheilende
Belehrung  über  die  rechtlichen  Folgen  der  Bürgschaftsleistung  und  die  darauf
abgegebene  Erklärung  der  Ehefrau  wörtlich  enthalten.