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§. 2936b.
Ist bei einer nach den §§. 843—845 oder nach den §§. 1578—1582
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung
einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Be-
rechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Ver-
mögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter
der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile
bestimmten Sicherheit verlangen.
§. 293c.
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen die Parteien und
diejenigen Personen, welche nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit
Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in
Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der
Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung.
Betrifft das Urtheil einen Anspruch aus einer eingetragenen Real-
last, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle
einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grund-
stücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechts-
hängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urtheil nur
dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermine
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
§. 293d.
Ein Urtheil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten
über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder
über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt,
sofern es vor dem Eintritte der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für
den Nacherben.
Ein Urtheil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten
über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt
auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zu-
stimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
§. 293e.
Ein Urtheil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem
Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-
liegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.